Hessens Beamte kämpfen um höhere Gehälter nach historischem Gerichtsurteil
Gabi KranzDGB: Rund 1.500 Teilnehmer bei der Aktionswoche der Beamten - Hessens Beamte kämpfen um höhere Gehälter nach historischem Gerichtsurteil
Beamte in Hessen fordern nach einem Gerichtsurteil, das ihre Gehälter als zu niedrig einstufte, bessere Bezahlung und Arbeitsbedingungen. Gewerkschaften verlangen eine Lohnerhöhung von sieben Prozent – mindestens jedoch 300 Euro mehr pro Monat für die rund 58.000 Beschäftigten des Landes. Vor der nächsten Verhandlungsrunde nehmen nun Proteste und Verhandlungen an Fahrt auf.
Ende 2021 hatte das Verwaltungsgericht Kassel entschieden, dass die Besoldung der hessischen Beamten gegen das Grundgesetz verstößt. Das Urteil unterstrich jahrelange Unterbezahlung und veranlasste die Gewerkschaften, umgehend Änderungen zu fordern. Rund 1.000 Beamte versammelten sich in Frankfurt zu Demonstrationen, während sich weitere 500 an einer Fotoaktion des DGB Nordhessen beteiligten.
Die Gewerkschaften pochen nun auf eine siebenprozentige Gehaltserhöhung mit einem Mindestplus von 300 Euro monatlich. Zudem bestehen sie darauf, dass jede Lohnvereinbarung für Landesangestellte zeitgleich und in gleichem Maße auch für Beamte gelten muss. Michael Rudolph, Vorsitzender des DGB Hessen-Thüringen, betonte, dass das Land nun konkrete Schritte bei der Bezahlung und den Arbeitsbedingungen unternehmen müsse.
Die dritte Verhandlungsrunde ist für den 26. und 27. März angesetzt. Zwar folgt der hessische Fall einem Muster, das auch in anderen Bundesländern zu beobachten ist – etwa in Berlin, wo Unterbezahlung für verfassungswidrig erklärt wurde –, doch steht ein direkter Einfluss auf Gehälter anderswo noch nicht fest.
Die anstehenden Gespräche werden entscheiden, ob Hessens Beamte die geforderte Lohnerhöhung erhalten. Bei Erfolg könnte die Einigung Präzedenzfall für ähnliche Verfahren in ganz Deutschland sein. Bis dahin bleiben die Gewerkschaften unnachgiebig in ihrer Forderung nach fairen Löhnen und gleicher Behandlung vor dem Gesetz.






